Länderberichte und aktuelle Informationen: Austria

Last revision: 07 Apr. 2016
07 Apr. 2016

Aktualisiert Februar 2016

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Probleme

  • Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen gilt nur für Wehrpflichtige vor der Einberufung oder mehr als drei Jahre nach Ende des Präsenzdienstes.

  • Personen, die freiwillig dem Bundesheer beigetreten sind (Berufssoldaten), haben kein Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen.

Militärische Rekrutierung

Obwohl Berufssoldaten fast 50% der österreichischen Streitkräfte bilden, wird die Wehrpflicht in Österreich weiterhin beibehalten. Nach Schätzungen des Österreichischen Bundesheeres bestehen die Streitkräfte aus 16.000 Berufssoldaten und ungefähr 17.000 Wehrpflichtigen – insgesamt 35.000 Soldaten.1

Am 20. Jänner 2013 wurde eine Volksbefragung durchgeführt, bei der österreichische Staatsbürger mit einer Mehrheit von fast 60% für die Beibehaltung der Wehrpflicht stimmten2.

Wehrpflicht und Ausnahmen

Die Wehrpflicht ist in Art. 9a Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes verankert, nach dem jeder männliche Staatsbürger wehrpflichtig ist.3 Die derzeitige Rechtsgrundlage für die Wehrpflicht ist das Wehrgesetz 2001.4

Die gegenwärtige Regelung besagt, dass jeder männliche österreichische Staatsbürger verpflichtet ist, sich im Kalenderjahr seines 18. Geburtstages für den Militärdienst zu registrieren. Die einzigen absoluten Ausnahmen bilden Priester, Ordenspersonen, Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten und Personen, die aufgrund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind, sofern sie einer „gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft“5 angehören. In den Fällen Gütl gegen Österreich und Löffelmann gegen Österreich6 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass hier eine Verletzung des Rechtes auf Religionsfreiheit vorlag. Das Urteil bestätigt, dass Seelsorger der Zeugen Jehovas dadurch diskriminiert werden, dass die Regierung ihnen die Rechte und Privilegien verweigert, welche Geistlichen anderer Kirchen und religiöser Organisationen zugestanden werden.

Jeder männliche österreichische Staatsbürger wird im Kalenderjahr des 18. Geburtstages schriftlich zur Stellung (Musterung) aufgefordert. Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können aufgrund freiwilliger Meldung vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten. Kein Präsenzdiener wird vor seinem 18. Geburtstag zur verpflichtenden Stellung aufgefordert. Der
UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes stellt im
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (OP/CAC) fest, dass in Artikel 9, Absatz 2 des Wehrgesetzes das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung auf 17. Jahre festgelegt wird und empfiehlt außerdem, dass Österreich die Möglichkeit zu Erhöhung des Mindestalters auf 18 Jahre in Betracht zieht.7 In schriftlichen Stellungnahmen8 erklärt Österreich, dass diese Empfehlungen nicht angenommen werden.

Der Grundwehrdienst beträgt derzeit sechs Monate.

Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz ins Ausland verlegen, müssen dies unverzüglich der für diesen Ort zuständigen österreichischen Botschaft oder dem zuständigen Konsulat melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden. Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft, die den Anforderungen des Haag-Protokolls entsprechen, müssen einen Nachweis bringen, dass sie der Wehrpflicht bereits in einem anderen Vertragsstaat nachgekommen sind.

Berufssoldaten

Berufssoldaten (Unteroffiziere und höher) sind dem Beamten-Dienstrechtsgesetz von 1979 und dem Vertragsbedienstetengesetz von 1948 unterstellt. Keines dieser Gesetze enthält spezifische Regelungen über den Militärdienst, sie gelten jedoch für Berufssoldaten, die entweder als Beamte oder Vertragsbedienstete beschäftigt sind.9

Nach Vollendung der sechs Monate können Wehrpflichtige außerdem gemäß Art. 23 des Wehrgesetzes 2001 ihren Dienst um sechs Monate verlängern.

Frauen und Wehrpflichtige können gemäß Art. 37 des Wehrgesetzes aufgrund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen zwölfmonatigen sogenannten „Ausbildungsdienst“ leisten. Personen im Ausbildungsdienst können jederzeit ihren Austritt aus diesem Wehrdienst erklären. Diese Austrittserklärung wird mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde (Art. 37, Abs. 3). Wehrpflichtige, die vor Ablauf des sechsten Monates aufgrund einer Austrittserklärung vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen wurden, gelten mit Beginn des Entlassungszeitpunkt als zum Grundwehrdienst in der noch offenen Dauer dieses Präsenzdienstes einberufen (Art. 38b).

Laut den von der österreichischen Arbeitsgemeinschaft Wehrdienstverweigerung erhaltenen Informationen hat das Österreichische Bundesheer Kontaktpersonen an jeder weiterführenden Schule und Universität, und zeigt im letzten Schuljahr besondere Präsenz mit sogenannten „Informationsveranstaltungen“. Dennoch hat das Österreichische Bundesheer Probleme damit, eine ausreichende Anzahl an gut ausgebildeten Berufssoldaten zu rekrutieren.10

Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen

Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen für Wehrpflichtige

Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird seit 1974 gesetzlich anerkannt. Die Grundlage hierfür ist Artikel 9a der Bundesverfassung, welcher besagt, dass wer die Erfüllung der Wehrpflicht aus Gewissensgründen verweigert und davon befreit wird, die Pflicht hat, einen Ersatzdienst (Zivildienst) zu leisten. Eine zusätzliche Rechtsgrundlage bildet das Zivildienstgesetz von 1986.11

Man würde glauben, dass das Einberufungsschreiben auch schriftliche Informationen über die Möglichkeit, Zivildienst zu leisten enthielte. Dem ist allerdings nicht so. Weder die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen noch der Zivildienst werden auf der Webseite des Verteidigungsministeriums für Rekruten erwähnt.12 Diese Informationen sind auf der Webseite der Zivildienstverwaltung zu finden.

Sowohl religiöse als auch nicht-religiöse Begründungen für eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sind gesetzlich anerkannt. Gemäß Artikel 2 des Zivildienstgesetzes gilt das Recht auf Wehrdienstverweigerung für Personen, die „die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden“.

Personen, die dem Österreichischen Bundesheer entweder als Wehrpflichtige oder Berufssoldaten dienen, haben weder das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen noch auf einen Wechsel zum Zivildienst.

Es gibt mehrere Fristen für die Einreichung der Zivildiensterklärung (Zivildienstgesetz, Artikel 2).

Anträge müssen von dem Wehrpflichtigen innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Stellungsverfahrens und spätestens zwei Tage vor der Zustellung des Einberufungsbefehles gestellt werden.

Danach kann bis zur Entlassung aus dem Präsenzdienst oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls keine Zivildiensterklärung eingereicht werden. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

Anträge müssen an das Bundesministerium für Inneres gestellt werden. Es gibt hierfür ein Standardformular, in dem der Antragsteller erklärt, dass er dem Inhalt des Artikel 2 des Zivildienstgesetzes zustimmt. Dieses kann über die Webseite der Zivildienstverwaltung heruntergeladen werden.13

Seit 1991 werden keine persönlichen Gespräche mehr geführt, folglich werden Anträge fast automatisch bewilligt, wenn sie innerhalb der Fristen eingereicht wurden. Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, im Besitz eines Waffenscheins ist oder die Zivildiensterklärung unter Vorbehalt oder aufgrund politischer Motive abgegeben wird (Zivildienstgesetz, Artikel 5a).

Wird der Antrag abgelehnt, besteht Einspruchsrecht vor einem Zivilgericht.

Ersatzdienst

Die Dauer des Ersatzdienstes beträgt 9 Monate (seit 1. Jänner 2006), das Eineinhalbfache der Dauer des Militärdienstes.

Die Verwaltung des Zivildienstes unterliegt dem Bundesministerium für Inneres und kann in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Dienstes, wie etwa in Krankenhäusern, als Sozialarbeit und Notfallhilfe, ausgeübt werden. Außerdem ist die Ausübung des Zivildienstes auch bei Nichtregierungsorganisationen wie etwa dem Österreichischen Roten Kreuz möglich.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, 12 Monate Freiwilligenarbeit im Ausland zu leisten. Personen, die derartige Arbeit geleistet haben, welche im Normalfall aus Friedens- oder Sozialarbeit besteht, sind vom Zivildienst ausgenommen.

Nach Ende des Zivildienstes gehören Wehrdienstverweigerer bis zum 50. Lebensjahr dem Reservestand an. Bei Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen sind sie zur Leistung des „außerordentlichen Zivildienstes“ verpflichtet, der unter anderem aus verschiedenen unbewaffneten Pflichten, wie etwa Notfallhilfe, besteht (Zivildienstgesetz, Artikel 21). In Österreich wurde bisher noch kein Zivildienstpflichtiger einem außerordentlichen Zivildienst zugewiesen.

Im Jahr 2000 wurden die Löhne von Zivildienstpflichtigen von der Regierung immens gekürzt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Zivildienstpflichtige von der Regierung bezahlt und erhielten ungefähr den gleichen Lohn wie Grundwehrdiener beim Bundesheer. Jetzt wird das Gehalt teilweise von den beschäftigenden Organisationen selbst übernommen. Die Regierung hat Richtlinien über angemessene Bezahlung festgelegt, da diese allerdings sehr niedrig sind, bedeutet das eine tatsächliche Kürzung von rund 50%. Österreichische Zivildienstgruppen haben mehrere Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof eingereicht, der verfügte, dass die neuen Vergütungsregelungen eine Verletzung des verfassungsmäßigen Rechtes der freien Wahl zwischen Militär- und Zivildienst darstellt. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht über die Zuständigkeit für die Erhöhung der Löhne entschieden hat, ist dieses Problem bis heute nicht geklärt. Infolgedessen erhalten Zivildienstpflichtige weitaus weniger Lohn als Grundwehrdiener beim Bundesheer.14

Österreich wurde im Zusammenhang mit dem Bericht des Menschenrechtsrates von 2015 (der 5. Bericht)15 im Rahmen der allgemeinen, regelmäßigen Überprüfung zur Rechtfertigung der Differenzierung zwischen der Dauer des Zivildienstes für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen und der des Militärdienstes aufgefordert. Es wurde das Argument vorgebracht, dass die „Vorteile“ des Zivildienstes – wie etwa keine Uniform tragen zu müssen, nicht dem Militärrecht zu unterstehen, nicht in Kasernen zu leben und dem „geringeren Belastungsausmaßes“ – mit der Verlängerung des Zivildienstes ausgeglichen würde.

Einschränkungen

Gemäß Artikel 5a (1) ist das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt wurde.

Mitglieder eines Wachkörpers sind ebenfalls von der Leistung des Zivildienstes ausgeschlossen (Artikel 5a (2)), wie auch Personen mit Waffenschein (Artikel 6 (3)(3)); vermutlich mit der Begründung, dass keine Aversion gegen das Führen von Waffen vorliegen kann. Somit sind die Gründe für eine Wehrdienstverweigerung begrenzt.

Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen für Berufssoldaten

Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen über das Recht auf Wehrdienstverweigerung für Berufssoldaten.16 Das Zivildienstrecht gilt nur für Wehrpflichtige und enthält keine Regelungen über Berufssoldaten.

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz und das Vertragsbedienstetengesetz definieren die Bedingungen unter denen ein öffentlich Bediensteter – und folglich auch ein Berufssoldat – ein Dienstverhältnis vorzeitig auflösen kann. Gemäß Artikel 21 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (das für ständige Mitglieder des Bundesheeres gilt) ist es möglich, innerhalb eines Monates zu kündigen. Ist ein Soldat jedoch Teil einer Operation, für die er/sie zusätzliche Zahlungen gemäß dem Einsatzzulagengesetz von 1992 erhält, ist die Auflösung des Dienstverhältnisses erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt. Das gewährleistet nicht das Recht auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus Gewissensgründen und erschwert den Ausstieg aus dem Bundesheer in Situationen, in denen das Auftreten von Gewissenskonflikten wahrscheinlicher ist.

Gemäß dem Vertragsbedienstetengesetz können unter Vertrag stehende Soldaten eine Auflösung des Dienstverhältnisses frühzeitig beantragen. Wie lange im Voraus gekündigt werden muss ist abhängig von der Dauer des bestehenden Dienstverhältnisses (Artikel 33). Die Auflösung des Dienstverhältnisses kann unter anderem zu einer Rückzahlung von Ausbildungskosten führen (Artikel 30, Absatz 5).

Hintergründe

In den 1990er Jahren gab es mehrere Fälle, in denen die Anträge von Wehrdienstverweigerern aufgrund Nichteinhaltung der Fristen abgelehnt wurden. Sie verweigerten den Wehrdienst weiterhin und wurden infolgedessen gemäß dem Militärstrafrecht aufgrund „Nichtnachkommens des Berufungsbescheides“ zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verurteilt. Um das Jahr 1997 herum erregte dies erhebliche internationale Aufmerksamkeit und einigen der betroffenen Wehrdienstverweigerern wurden von Amnesty International der Status von politischen Häftlingen zugesprochen. Im Jahr 1997 wurde ein Wehrdienstverweigerer vom Bezirksgericht Schwechat mit der Begründung, dass ihm die Unwissenheit über die Fristen nicht vorgeworfen werden kann, von diesen Vorwürfen freigesprochen vor allem, weil die Behörden keine besonderen Bemühungen an den Tag gelegt hatten, die Öffentlichkeit über die Einführung der Fristen zu informieren.

Seit 1998 sind keine Fälle bekannt, in denen Wehrdienstverweigerer inhaftiert wurden, weil sie ihre Zivildiensterklärung nicht innerhalb der Fristen eingereicht hatten.17

Wehrdienstentziehung und Desertion

Strafen

Wehrdienstentziehung und Desertion sind gemäß Militärstrafgesetz strafbar.18

Das Nichtbefolgen des Einberufungsschreibens innerhalb von 30 Tagen kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder einer Geldstrafe führen (Artikel 7 (1)). Nach 30 Tagen kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr gerechnet werden (Artikel 7 (2)).

Wer einen Befehl nicht befolgt, indem er trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden (Artikel 12 (1) 2).

Praxis

Totalverweigerer werden mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 6 Monaten bestraft. Es sind keine aktuellen Fälle von Totalverweigerern bekannt.19

Danksagungen

Diese Aktualisierung von 2016 wurde in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Versöhnungsbund erstellt, und durch die Forschung, die für den Landesbericht Österreich im Rahmen der allgemeinen, regelmäßigen Überprüfung im Jahr 2015 durchgeführt wurde, ermöglicht.

1 Österreichisches Bundesheer, http://www.bundesheer.at/truppendienst/milint/td_milint-laenderinfo.php?id_c=96&table_id=2, aufgerufen am 12 Februar 2008

2 http://vb2013.bmi.gv.at/, aufgerufen am 21. März 2016

3 https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138, aufgerufen am 21. März 2016

4 http://www.bundesheer.at/pdf_pool/gesetze/wg2001.pdf, aufgerufen am 12. Februar 2008

5 Siehe Absätze 290 - 320 des Staatsberichtes (CCPR/C/AUT/4) und die Liste auf http://www.help.gv.at/Content.Node/82/Seite.820100.html, aufgerufen am 5. März 2008. Anhänger müssen eine Zertifizierung der entsprechenden religiösen Stelle vorweisen.

6Antragsnummern 49686/99 und 42967/98; Urteile vom 12. März 2009

7UN Dokument Ref. CRC/C/OPAC/CO/2, Jänner 2005, Abs. 5 und 6.

8A/HRC/17/8/Add.1

9Antwort des Bundesministeriums für Landesverteidigung auf eine WRI-Umfrage, GZ S91099/3-GrpRechtLeg/2008, 19. Februar 2008, siehe auch Artikel 1, Absatz 2 des Wehrgesetzes 2001

10 Arbeitsgemeinschaft Wehrdienstverweigerung, Antwort auf E-Mail von War Resisters' International, 18. Februar 2008.

11Die derzeit geltende Rechtsvorschrift ist das revidierte Gesetz Nr. 679/1986, mit nachträglichen Änderungen, zuletzt geändert Gesetz Nr. 106/2005. Info: http://www.zivildienstverwaltung.at/material/ZDG_40_2006.pdf

12 www.bmlv.gv.at/rekrut

13 http://www.zivildienstverwaltung.at/material/Zivildiensterklaerung.pdf.

14 www.zivildienst.at

15 Kann unter /Austria-UPR-2015 aufgerufen werden. (Englisch)

16 Exercise of the right of conscientious objection to military service in Council of Europe member states, Bericht des Ausschusses für Rechtsfragen und Menschenrechte, Dok. 8809 (Überarbeitet), 4. Mai 2001 (Englisch).

17 Amnesty International: Conscientious objection to military service: A summary of current concerns (EUR 13/001/1997) (Englisch).

18 Amnesty International 1997.

19 Silvestri, A. 1993. Conscientious objection to military service: a regional human right? Institut Universitaire de Hautes Etudes Internationales, Genf; War Resisters' International 1990. Landesbericht Österreich. WRI, London. (Englisch)